Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23dParagraph 23 d
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Zulassung
§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wennParagraph 23 d, (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt undder Antragsteller die in Paragraph 8,, Paragraph 9 und in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt und
die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.
(2)Absatz 2,Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter Satz, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu Paragraph 19, gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, erster und dritter Satz, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 7 und 8,
(3)Absatz 3,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen, um die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen, um die Zulassung, kommt Paragraph 20, zur Anwendung.
(4)Absatz 4,§ 8 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5 und 6, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16 a und Paragraph 19, Absatz 3, sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(5)Absatz 5,Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3, Z 1 bis Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, 2, 3,, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Absatz 4, In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und 4 sind anzuwenden.Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Absatz eins, erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. Paragraph 2 f, Absatz 2 und 4 sind anzuwenden.
Schlagworte
Hörfunkveranstalter
Dokumentnummer
NOR12017294
Alte Dokumentnummer
N1199914480O