Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23eParagraph 23 e
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Ersatz der Aufwendungen
§ 23e. (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§ 23c) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.Paragraph 23 e, (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (Paragraph 23 c,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß Paragraph 23 a,, dessen technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Ansprüche gemäß Absatz eins, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Dokumentnummer
NOR12017295
Alte Dokumentnummer
N1199914481O