Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2eParagraph 2 e
Text
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.Paragraph 2 e, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den Paragraphen 2 und 2 d berücksichtigt sind.
(2)Absatz 2,Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Absatz eins, erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist.
(3)Absatz 3,Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.Ist auf Grund der Erhebung nach Absatz eins, die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Privatrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.Werden die gemäß Absatz eins, festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Absatz 2, oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und die Zuordnung gilt Paragraph 2 c,
(5)Absatz 5,In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Privatrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.In Verfahren nach Paragraph 2 e, sind die Länder, die Privatrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.
Dokumentnummer
NOR12017444
Alte Dokumentnummer
N1199956584L