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§ 2f RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2f01.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2f01.05.199731.12.1998 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fernmeldebehördliche Bewilligungen

Paragraph 2 f, (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, erteilen.

  1. Absatz 2,Die Fernmeldebehörde hat die Privatrundfunkbehörde vor Erteilung der fernmeldebehördlichen Bewilligung zu informieren und die Privatrundfunkbehörde über die von ihr erteilten fernmeldebehördlichen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen im Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß damit keine wesentliche Veränderung des bisher von der Sendelizenz umfaßten Versorgungsgebietes verbunden ist und der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
  3. Absatz 4,Die fernmeldebehördliche Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz weggefallen ist.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017415

Alte Dokumentnummer

N1199956485L