Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Abschnitts gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird. Paragraph 3, Die auf Grund dieses Abschnitts gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.
Dokumentnummer
NOR12017287
Alte Dokumentnummer
N1199914473O