Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ausschlußgründe
§ 9. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an: Paragraph 9, Die Zulassung darf nicht erteilt werden an:
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
den Österreichischen Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind undausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind und
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Dokumentnummer
NOR12016543
Alte Dokumentnummer
N1199761519J