Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesseniorenbeirat eingesetzt, der neben seinen in § 2 umschriebenen Aufgaben als Gesprächsforum auch dem institutionalisierten Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Senioren dient. Paragraph eins, Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesseniorenbeirat eingesetzt, der neben seinen in Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben als Gesprächsforum auch dem institutionalisierten Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Senioren dient.
Dokumentnummer
NOR12014856
Alte Dokumentnummer
N1199421992L