Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgabe
§ 2. (1) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats istParagraph 2, (1) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats ist
die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der älteren Generation und von Personen im Ruhestand betreffen;
die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren betreffen;
die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik, das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen die Senioren betreffenden Belangen sowie im Hinblick auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.Die in Absatz eins, genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik, das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen die Senioren betreffenden Belangen sowie im Hinblick auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind soweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind.Die in Absatz eins, genannten Aufgaben sind soweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Dokumentnummer
NOR12014857
Alte Dokumentnummer
N1199421993L