Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung des Bundesseniorenbeirates
§ 3. (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitere Mitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren ernannt.Paragraph 3, (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitere Mitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2)Absatz 2,Hiebei werden
19 Mitglieder auf Vorschlag von bundesweit eingerichteten Organisationen, deren vorwiegender Zweck die Vertretung der Interessen von Senioren oder im Ruhestand befindlicher Personen ist, im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes und
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
ernannt.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied wird ohne Einholung eines Vorschlages ernannt.
(4)Absatz 4,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten die Abs. 2 und 3.Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten die Absatz 2 und 3,
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Bundeskanzler kann die Vorsitzführung sich selbst vorbehalten. Die Stellvertreter sind aus der Seniorenkurie zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12014858
Alte Dokumentnummer
N1199421994L