Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Seniorenkurie
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ernannten Mitglieder bilden die Seniorenkurie.Paragraph 4, (1) Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, ernannten Mitglieder bilden die Seniorenkurie.
(2)Absatz 2,Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Empfehlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 werden von der Seniorenkurie als Organ des Seniorenbeirates gefaßt.Beschlüsse betreffend Stellungnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Empfehlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, werden von der Seniorenkurie als Organ des Seniorenbeirates gefaßt.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 3 Abs. 5. Näheres ist in der Geschäftsordnung (§ 9) zu regeln.Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Näheres ist in der Geschäftsordnung (Paragraph 9,) zu regeln.
(4)Absatz 4,Auf die Seniorenkurie ist § 8 nicht anzuwenden.Auf die Seniorenkurie ist Paragraph 8, nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12014859
Alte Dokumentnummer
N1199421995L