Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.08.1994 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 597/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.08.199430.06.1998 BGBl. Nr. 597/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 597/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgabe

Paragraph 2, (1) Aufgabe des Bundesseniorenbeirats ist

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der älteren Generation und von Personen im Ruhestand betreffen;
  2. Ziffer 2
    die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren betreffen;
  3. Ziffer 3
    die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die allgemeine Regierungspolitik, das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen die Senioren betreffenden Belangen sowie im Hinblick auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben sind soweit wahrzunehmen, als sie nicht bestehenden, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundes eingerichteten Beiräten zugewiesen sind.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Gesetzesnummer

10001309

Dokumentnummer

NOR12014857

Alte Dokumentnummer

N1199421993L