Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der Bundesseniorenbeirat und die Seniorenkurie werden vom jeweiligen Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.Paragraph 5, (1) Der Bundesseniorenbeirat und die Seniorenkurie werden vom jeweiligen Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(2)Absatz 2,Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12014860
Alte Dokumentnummer
N1199421996L