Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 6. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesseniorenbeirat und die Seniorenkurie können Auskunftspersonen beiziehen.
(3)Absatz 3,Die Teilnehmer an den Sitzungen des Bundesseniorenbeirates und der Seniorenkurie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12014861
Alte Dokumentnummer
N1199421997L