Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2004Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2. Natürliche und juristische Personen sind von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen befreit, wenn diese im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen beeinträchtigt wurde. Paragraph 2, Natürliche und juristische Personen sind von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen befreit, wenn diese im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen beeinträchtigt wurde.
Dokumentnummer
NOR12014896
Alte Dokumentnummer
N1199432862J