Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung der Kommission
§ 3. (1) Der Kommission gehören folgende Mitglieder an:Paragraph 3, (1) Der Kommission gehören folgende Mitglieder an:
ein anerkannter Experte/eine anerkannte Expertin für das öffentliche Recht und die Technik der Rechtssetzung,
vier Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen eines einschlägigen Rechtsfaches an einer österreichischen Universität,
je ein Richter/eine Richterin des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes,
je zwei Vertreter/Vertreterinnen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Justiz,
ein Vertreter/eine Vertreterin der Volksanwaltschaft,
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer, der Bundeswirtschaftskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller,
drei Vertreter/Vertreterinnen der Sozialversicherungsträger bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und
ein leitender Beamter/eine leitende Beamtin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2)Absatz 2,Ferner gehören der Kommission Vertreter/Vertreterinnen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Beiziehung weiterer Mitglieder vorschlagen.
Dokumentnummer
NOR12014916
Alte Dokumentnummer
N1199434181J