Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 9. (1) Der/Die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.Paragraph 9, (1) Der/Die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Kommission und ihre Unterausschüsse können Sachverständige beiziehen.
Dokumentnummer
NOR12014922
Alte Dokumentnummer
N1199434187J