Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Nationalparkdirektorium
(1)Absatz eins,Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu:
die Beratung des Nationalparkrates,
die Koordinierung der regionalen Nationalparkaktivitäten.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel römisch vier Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12014999
Alte Dokumentnummer
N1199439190J