Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Sekretariat des Nationalparkrates
(1)Absatz eins,Als Geschäftsstelle des Nationalparkrates wird von den Vertragsparteien der Verein „Sekretariat des Nationalparkrates“ – im folgenden kurz „Sekretariat“ genannt mit dem Sitz in Matrei in Osttirol eingerichtet; dem Verein gehören die Vertragsparteien als Mitglieder an.
(2)Absatz 2,Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel III und IV dieser Vereinbarung zu regeln.Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel römisch drei und römisch vier dieser Vereinbarung zu regeln.
(3)Absatz 3,Dem Sekretariat obliegt insbesondere:
die Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkrates;
die Koordination in laufenden Angelegenheiten gemäß Artikel II Abs. 3, insbesondere die Organisation, Koordination und Durchführung von Projekten zu den Themenbereichen Wissenschaft und Ökologie, die über den regionalen Rahmen hinausreichen;die Koordination in laufenden Angelegenheiten gemäß Artikel römisch zwei Absatz 3,, insbesondere die Organisation, Koordination und Durchführung von Projekten zu den Themenbereichen Wissenschaft und Ökologie, die über den regionalen Rahmen hinausreichen;
die Ausarbeitung und Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates und
gemeinsam mit dem Nationalparkdirektorium die Erarbeitung eines langfristigen Entwicklungsprogrammes auch mit der Zielsetzung der Erreichung der internationalen Anerkennung des Nationalparks Hohe Tauern.
(4)Absatz 4,Das Sekretariat hat das Nationalparkdirektorium in allen wesentlichen Fragen rechtzeitig zu informieren und zu hören.
(5)Absatz 5,Im Sekretariat sind die den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit betreffenden Informationen, Entwicklungen und Entscheidungen evident zu halten und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit über den Nationalpark Hohe Tauern zu dokumentieren.
(6)Absatz 6,Der Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte des Sekretariats ergibt, wird von den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol zu gleichen Teilen getragen.
(7)Absatz 7,In den Vereinsstatuten ist vorzusehen, daß das Sekretariat zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihm zur Deckung des Aufwandes zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet ist. Den Kontrollorganen der Vertragsparteien muß das Recht eingeräumt werden, die Finanzgebarung des Sekretariats auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen
(8)Absatz 8,Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats wird ein vom Verein hauptamtlich angestellter Sekretär des Nationalparkrates betraut.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12015000
Alte Dokumentnummer
N1199439191J