Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
ADV-Verfahren
§ 2. (1) Die elektronische Anbringung von Eingaben geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung. Die Fax-Übertragung ist daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht zulässig.Paragraph 2, (1) Die elektronische Anbringung von Eingaben geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung. Die Fax-Übertragung ist daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Daten gerichtlicher Erledigungen sind so zu übermitteln, daß sie grundsätzlich vom Empfänger elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Schlagworte
Schriftsatz, Fernkopie, E-mail
Dokumentnummer
NOR12015284
Alte Dokumentnummer
N1199530188L