Rechtstracker.at

§ 1 ERV 1995

Fassungen
15.05.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 101.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 101.05.199931.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 140/1999
§ 101.01.199630.04.1999 § → § BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
§ 101.10.199531.12.1995 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren, ausgenommen Einreichungen nach Paragraph 8 a,, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können.

  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
  3. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Schlagworte

Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung, Rangordnungsbescheid, Grundbuchverfahren

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40018242