Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1. (1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren, ausgenommen Einreichungen nach § 8a, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können.Paragraph eins, (1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren, ausgenommen Einreichungen nach Paragraph 8 a,, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können.
(2)Absatz 2,Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
(4)Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
Schlagworte
Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung,
Rangordnungsbescheid, Grundbuchverfahren
Dokumentnummer
NOR40018242