Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 163/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):Paragraph eins, (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer eins, GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,):
Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Paragraph 448, ZPO);
Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 54 b, EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
(4)Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
Schlagworte
Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung,
Rangordnungsbescheid, Grundbuchverfahren
Dokumentnummer
NOR40007986