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§ 1 ERV 1995

Fassungen
01.01.1996 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 101.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 101.05.199931.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 140/1999
§ 101.01.199630.04.1999 § → § BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
§ 101.10.199531.12.1995 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 559/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 140/1999

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer eins, GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,):

  1. Ziffer eins
    Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Paragraph 448, ZPO);
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 54 b, EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
  3. Ziffer 3
    sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können, Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.
  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.
  2. Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
  3. Absatz 4,In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist nicht zulässig.

Schlagworte

Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung Rangordnungsbescheid

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR12015283

Alte Dokumentnummer

N1199530187L