Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5):Paragraph eins, (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer eins, GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,):
Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Paragraph 448, ZPO);
Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 54 b, EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können, Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können, Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.
(3)Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 89a Abs. 2 GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben (Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG), elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
(4)Absatz 4,In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist nicht zulässig.Die elektronische Zustellung des Beschlusses, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist nicht zulässig.
Schlagworte
Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung
Rangordnungsbescheid
Dokumentnummer
NOR12015283
Alte Dokumentnummer
N1199530187L