Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einbringungsdatum, Zustelldatum
§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (Paragraph 3, Absatz 2,) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (§ 89d Abs. 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.
Schlagworte
Eingangsbestätigung, Eingangsstampiglie, Einlaufstampiglie,
Mailbox
Dokumentnummer
NOR40018243