Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ausdruck der Eingabedaten
§ 8. (1) Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.Paragraph 8, (1) Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.
(2)Absatz 2,Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden Textteile nicht enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei Verwendung der in den Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 der ADV-Form Verordnung) muss die volle Bezeichnung des betreffenden Schreibfeldes nicht angeführt werden.Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden Textteile nicht enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins, der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei Verwendung der in den Formblättern vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, der ADV-Form Verordnung) muss die volle Bezeichnung des betreffenden Schreibfeldes nicht angeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40035778