Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Anschriftcode
§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV- Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach § 21 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.Paragraph 7, (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV- Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach Paragraph 21, Absatz 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.
(2)Absatz 2,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern, für Wirtschaftstreuhänder im Sinn des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern, für Wirtschaftstreuhänder im Sinn des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Absatz eins, umfassen. (3)Absatz 3,Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.
Anmerkung
Zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren siehe § 4 GGG,
BGBl. Nr. 501/1984 und AEV, BGBl. Nr. 599/1989
Schlagworte
Kennung, ID, Identifikation
Dokumentnummer
NOR40018245