Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Anschriftcode
§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (§ 89a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung elektronischer Erledigungen gemäß § 89a Abs. 2 GOG ist in dieser Kennung zum Ausdruck zu bringen. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach § 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.Paragraph 7, (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung elektronischer Erledigungen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG ist in dieser Kennung zum Ausdruck zu bringen. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach Paragraph 22, Absatz 3, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.
(2)Absatz 2,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Absatz eins, umfassen.
(3)Absatz 3,Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.
Anmerkung
Zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren siehe § 4 GGG,
BGBl. Nr. 501/1984 und AEV, BGBl. Nr. 599/1989
Schlagworte
Kennung, ID, Identifikation
Dokumentnummer
NOR12015289
Alte Dokumentnummer
N1199530193L