Rechtstracker.at

§ 7 ERV 1995

Fassungen
01.10.1995 bis 31.05.2000 — BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 701.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 701.10.199531.05.2000 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 559/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000danach: BGBl. II Nr. 163/2000

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Anschriftcode

Paragraph 7, (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Widerspruch gegen die Übermittlung elektronischer Erledigungen gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG ist in dieser Kennung zum Ausdruck zu bringen. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach Paragraph 22, Absatz 3, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

  1. Absatz 2,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Absatz eins, umfassen.
  2. Absatz 3,Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.

Anmerkung

Zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren siehe § 4 GGG,
BGBl. Nr. 501/1984 und AEV, BGBl. Nr. 599/1989

Schlagworte

Kennung, ID, Identifikation

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR12015289

Alte Dokumentnummer

N1199530193L