Rechtstracker.at

§ 7 ERV 1995

Fassungen
01.06.2000 bis 14.05.2001 — BGBl. II Nr. 163/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 701.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 701.10.199531.05.2000 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. II Nr. 163/2000

Außerkrafttretensdatum

14.05.2001

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Anschriftcode

Paragraph 7, (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt Anmerkung, richtig: in der Bundesrechenzentrum GmbH) gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto) und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach Paragraph 22, Absatz 3, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

  1. Absatz 2,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Absatz eins, umfassen.
  2. Absatz 3,Elektronisch angebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.

Anmerkung

Zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren siehe § 4 GGG,
BGBl. Nr. 501/1984 und AEV, BGBl. Nr. 599/1989

Schlagworte

Kennung, ID, Identifikation

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40007992