Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 275/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für ihre Tätigkeit in den Kammern gebührt den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern für jeden der Kammer zugeteilten Fall weiters folgendes Vergütungspauschale im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins :
    1. Ziffer eins
      dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
    2. Ziffer 2
      dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
    3. Ziffer 3
      dem dritten Mitglied das 5fache.
  2. Absatz 2,Ist der/die Kammervorsitzende zugleich bearbeitendes Mitglied, so gebührt ihm/ihr ein Vergütungspauschale im Ausmaß der 30-fachen Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüberhinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 60 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015387

Alte Dokumentnummer

N1199547476J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/275/P2/NOR12015387