Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für ihre Tätigkeit in den Kammern gebührt den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern für jeden der Kammer zugeteilten Fall weiters folgendes Vergütungspauschale im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr nach § 1:Für ihre Tätigkeit in den Kammern gebührt den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern für jeden der Kammer zugeteilten Fall weiters folgendes Vergütungspauschale im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins :
dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
dem dritten Mitglied das 5fache.
(2)Absatz 2,Ist der/die Kammervorsitzende zugleich bearbeitendes Mitglied, so gebührt ihm/ihr ein Vergütungspauschale im Ausmaß der 30-fachen Zeitgrundgebühr nach § 1.Ist der/die Kammervorsitzende zugleich bearbeitendes Mitglied, so gebührt ihm/ihr ein Vergütungspauschale im Ausmaß der 30-fachen Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins,
(3)Absatz 3,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüberhinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 60 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüberhinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 60 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR12015387
Alte Dokumentnummer
N1199547476J