Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 5.Paragraph 5,
Für den für Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde. Für den für Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, je vollendeter Reisestunde.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR12015390
Alte Dokumentnummer
N1199547479J