Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 6.Paragraph 6,
Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind, insoweit sie in einem Monat die einfache Zeitgrundgebühr nach § 1 übersteigen, gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien. Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind, insoweit sie in einem Monat die einfache Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, übersteigen, gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR12015391
Alte Dokumentnummer
N1199547480J