Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1995Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt
III Nr. 227/2001.römisch drei Nr. 227 aus 2001,.
Text
§ 2. Dem vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Paragraph 2, Dem vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12015481
Alte Dokumentnummer
N1199549518J