Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1995Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt
III Nr. 227/2001.römisch drei Nr. 227 aus 2001,.
Text
§ 4. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattet die Bediensteten des vorläufigen Sekretariats mit Lichtbildausweisen aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen ist. Paragraph 4, Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattet die Bediensteten des vorläufigen Sekretariats mit Lichtbildausweisen aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12015483
Alte Dokumentnummer
N1199549520J