Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.08.1995 bis 31.10.2001 — BGBl. Nr. 501/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.08.199531.10.2001 BGBl. Nr. 501/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.08.1995BGBl. Nr. 501/1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt

römisch drei Nr. 227 aus 2001,.

Text

Paragraph 5, Staatenvertretern, insbesondere dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der vorläufigen Kommission des Donauschutzübereinkommens, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens in Österreich veranstaltet, oder die das vorläufige Sekretariat in amtlicher Eigenschaft aufsuchen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen, die an Tagungen der Vereinten Nationen in Österreich teilnehmen oder die Einrichtungen der Vereinten Nationen in Österreich in amtlicher Eigenschaft aufsuchen. Dies steht dem Genuß von Privilegien und Immunitäten nicht entgegen, die solchen Personen auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Österreich zukommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Gesetzesnummer

10001393

Dokumentnummer

NOR12015484

Alte Dokumentnummer

N1199549521J