Kurztitel
Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1995Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt
III Nr. 227/2001.römisch drei Nr. 227 aus 2001,.
Text
§ 5. Staatenvertretern, insbesondere dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der vorläufigen Kommission des Donauschutzübereinkommens, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens in Österreich veranstaltet, oder die das vorläufige Sekretariat in amtlicher Eigenschaft aufsuchen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen, die an Tagungen der Vereinten Nationen in Österreich teilnehmen oder die Einrichtungen der Vereinten Nationen in Österreich in amtlicher Eigenschaft aufsuchen. Dies steht dem Genuß von Privilegien und Immunitäten nicht entgegen, die solchen Personen auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Österreich zukommen. Paragraph 5, Staatenvertretern, insbesondere dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der vorläufigen Kommission des Donauschutzübereinkommens, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens in Österreich veranstaltet, oder die das vorläufige Sekretariat in amtlicher Eigenschaft aufsuchen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen, die an Tagungen der Vereinten Nationen in Österreich teilnehmen oder die Einrichtungen der Vereinten Nationen in Österreich in amtlicher Eigenschaft aufsuchen. Dies steht dem Genuß von Privilegien und Immunitäten nicht entgegen, die solchen Personen auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Österreich zukommen.