Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADV-Form Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2002Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Anlage C
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Antrag auf Exekutionsbewilligung
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Anmerkungen:
Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgendeFür Exekutionsanträge nach Paragraph 2, dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Exekutionsbewilligung antragsgemäß
Kosten antragsgemäß
Kosten .........................
Pauschalgebühren ...............
Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach Paragraph 147, Absatz eins, Litera c, Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.
Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.Bei einer Exekution nach Paragraph 294 a, EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.
Schlagworte
Stempel, händisches Verfahren
Dokumentnummer
NOR40026883