Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:Paragraph eins, (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
1. Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein
bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein
bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
(2)Absatz 2,Wurde für den Antragsteller beziehungsweise für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller beziehungsweise für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 1999,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Anmerkung
1. Formulare der Anlagen A, B und C nicht darstellbar.
2. Bezüglich der Anordnung der Umstellung der einzelnen Gerichte
auf das ADV-Mahnverfahren siehe die
1. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 536/1985,
die 2. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 195/1986,
die 3. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 526/1986,
die 4. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 283/1987 und
die 5. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 783/1995 sowie die
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Edikte (s. § 453
Abs. 2 letzter Satz ZPO).
3. Siehe auch § 16 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 und 4 RpflG sowie § 79
Abs. 1 und § 79a GOG.