Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Insoweit im Rahmen der OSZE getroffene Vereinbarungen oder Beschlüsse Beobachtungs-, Erkundungs-, Berichterstattungs-, Vermittlungs-, Überprüfungs- oder Überwachungstätigkeiten oder Maßnahmen der Friedenserhaltung in einzelnen Staaten vorsehen, sind die österreichischen Behörden und Organe verpflichtet, Einrichtungen der OSZE und Personen, die mit der Durchführung dieser Tätigkeiten betraut sind, dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Schlagworte
Beobachtungstätigkeit, Erkundungstätigkeit, Überprüfungstätigkeit,
Berichterstattungstätigkeit, Vermittlungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12015522
Alte Dokumentnummer
N1199551512J