Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.2002 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 157/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.06.200231.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 157/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018
§ 301.01.199531.05.2002 BGBl. Nr. 735/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 157/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Einrichtungen der OSZEmit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
  2. Absatz 2,In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten in dem in Absatz eins, genannten Umfang eingeräumt.
  3. Absatz 3,Anderen Bediensteten und Sachverständigen von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036034