Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5bParagraph 5 b
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel und ihren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
(2)Absatz 2,Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Art. 40 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen.Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Artikel 22, Absatz 3, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Artikel 40, Absatz eins, dieses Übereinkommens genießen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40036037