Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 4 und § 5b Abs. 1 erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 3 a,, Paragraph 4 und Paragraph 5 b, Absatz eins, erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40036039