Rechtstracker.at

§ 29 EuWO

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. I Nr. 100/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 2901.01.201731.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
§ 2901.10.201131.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 2901.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2901.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 2915.03.199631.12.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 100/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 91, Absatz 12

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b StGB erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40254293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P29/NOR40254293