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§ 59 EuWO

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 7/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5901.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 5901.04.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2003
§ 5901.01.200431.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 5915.03.199631.12.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 7/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, ist zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 58, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 50, Absatz eins,) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im Paragraph 66, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Absatz 4, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellungen des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250936

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P59/NOR40250936