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§ 75 EuWO

Fassungen
ab 18.02.2014 — BGBl. I Nr. 9/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute18.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7501.07.200717.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 7515.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

18.02.2014BGBl. I Nr. 9/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 74, einlangenden Berichte zunächst für jeden der 39 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2,Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der Paragraphen 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate sowie die auf die einzelnen Bewerber vorläufig entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40161138