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§ 74 EuWO

Fassungen
ab 18.02.2014 — BGBl. I Nr. 9/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute18.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7401.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 7407.03.200930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 7401.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 7415.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

18.02.2014BGBl. I Nr. 9/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß Paragraph 70, Absatz 2, die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Schließlich hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß Paragraph 72, Absatz 4, die auf die einzelnen Bewerber im Landeswahlkreis entfallenden Vorzugsstimmen zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  4. Absatz 4,Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40161137