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§ 74 EuWO

Fassungen
07.03.2009 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 11/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute18.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7401.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 7407.03.200930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 7401.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 7415.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

07.03.2009BGBl. I Nr. 11/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. I Nr. 43/2011

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 70, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 72, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
  4. Absatz 4,Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40104420