Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 70, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015728
alte Dokumentnummer
N1199653925J