Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Jeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlags hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.
(2)Absatz 2,Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird für den Bereich des Stimmbezirks durch die Bezirkswahlbehörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbehörde ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR12015727
alte Dokumentnummer
N1199653924J