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§ 76 EuWO

Fassungen
ab 20.07.2022 — BGBl. I Nr. 101/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 101/2022
§ 7618.02.201419.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7601.03.201017.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 7607.03.200928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 7601.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 7615.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 101/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 72, Absatz 5, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 75, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6,;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 9 a, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      die allfälligen Feststellungen gemäß Absatz eins,;
    5. Ziffer 5
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 74, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. Ziffer 6
      die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach Paragraph 72, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  6. Absatz 6,Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. Absatz 7,Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40245527