Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 22

Verfahren zur Bildung einer Vergleichskommission

  1. Absatz eins,Wird mittels eines Antrags um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so sind in dem Antrag der Streitgegenstand, die Partei oder die Parteien, gegen die sich der Antrag richtet, sowie der Name des Schlichters oder der Schlichter anzugeben, die von der oder den antragstellenden Streitparteien bestellt werden. In dem Antrag sind auch kurz die bereits in Anspruch genommenen Mittel der Streitbeilegung anzugeben.
  2. Absatz 2,Sobald ein Antrag eingegangen ist, notifiziert der Kanzler dies der oder den anderen in dem Antrag angegebenen Streitparteien. Die andere oder anderen Streitparteien bestellen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Notifikation den oder die Schlichter ihrer Wahl zum Mitglied der Kommission. Haben eine oder mehrere Streitparteien innerhalb dieser Frist das oder die Kommissionsmitglieder, zu deren Bestellung sie berechtigt sind, nicht bestellt, so bestellt das Präsidium die entsprechende Anzahl von Schlichtern. Diese Bestellung wird aus den Reihen der gemäß Artikel 3 von der oder von jeder betroffenen Partei ernannten Schlichter vorgenommen, oder, sollten diese Parteien noch keine Schlichter ernannt haben, aus den Reihen der anderen Schlichter, die nicht von der oder den anderen Streitparteien ernannt wurden.
  3. Absatz 3,Wird mittels einer Vereinbarung um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so ist in der Vereinbarung der Streitgegenstand anzugeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstandes, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
  4. Absatz 4,Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission mittels Vereinbarung notifiziert jede Partei dem Kanzler den Namen des Schlichters oder der Schlichter, die sie zu Mitgliedern der Kommission bestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015804

Alte Dokumentnummer

N1199654041J