Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 23
Vergleichsverfahren
(1)Absatz eins,Das Vergleichsverfahren ist vertraulich; alle Streitparteien haben das Recht, gehört zu werden. Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt die Vergleichskommission nach Konsultation der Streitparteien das Verfahren.
(2)Absatz 2,Sofern die Streitparteien damit einverstanden sind, kann die Vergleichskommission jeden Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der ein Interesse an der Beilegung der Streitigkeit hat, zum Beitritt zum Verfahren einladen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015805
Alte Dokumentnummer
N1199654042J