Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 35
Änderungen
(1)Absatz eins,Änderungen dieses Übereinkommens müssen nach Maßgabe der folgenden Absätze beschlossen werden.
(2)Absatz 2,Änderungen dieses Übereinkommens können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden; sie werden vom Verwahrer dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.
(3)Absatz 3,Beschließt der KSZE-Rat den vorgeschlagenen Wortlaut der Änderung, so wird dieser vom Verwahrer an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Annahme nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse weitergeleitet.
(4)Absatz 4,Jede derartige Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dem Verwahrer ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015817
alte Dokumentnummer
N1199654054J